AGB's
AGB's der ecocert GmbH
1. Allgemeines
Für alle Verträge, die die ecocert mit Auftraggebern abschließt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen von Auftraggebern oder Abweichungen dieser Geschäftsbedingungen erkennen wir nur an, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für etwaige Folgeaufträge.
2. Unabhängigkeit von ecocert
ecocert ist eine unabhängige Umweltgutachter- und Sachverständigenbüro. Als Zertifizierungsstelle erteilen wir einem Auftraggeber dann eine Konformitätserklärung in Form einer Gültigkeitserklärung, Bescheinigung, Zertifikat, Verifizierung oder Testat, wenn wir als unabhängige Umweltgutachter oder Sachverständige feststellen können, dass die Organisation oder das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen erfüllt, nachdem es auditiert worden ist. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Konformitätserklärung. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird die ecocert eine Konformitätserklärung ausstellen. Wegen der Unabhängigkeit der ecocert ist ein Rechtsanspruch darauf nicht gegeben. Sofern der Auftraggeber nicht alle erforderlichen Informationen an die ecocert erteilt, seien sie in geforderter schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form und / oder wenn der Auftraggeber die Informationen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt (vergleiche dazu auch nachstehend Ziffer 4), hat die ecocert einen Ablehnungsgrund, die Konformitätserklärung zu erteilen. Der Begriff „Zertifikat“ ist gesetzlich nicht definiert, es handelt sich jeweils im Einzelfall um eine Erklärung, die im einen Fall Zertifikat, im anderen auch Testat, Konformitätserklärung, Bescheinigung, Prüfbericht, Gültigkeitserklärung, Validierung, Verifizierung oder ähnlich heißen kann. Die Einzelheiten ergeben sich in der Regel aus dem Vertrag, den die ecocert mit dem Auftraggeber abschließt (siehe 4.7).
3. Mitwirkung Dritter
Die ecocert hat für viele Bereiche aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistung die Zulassung zur Auftragsausführung. Für Gewerke, für die ecocert nicht oder nicht allein zugelassen ist, beauftragt die ecocert im Wege der so genannten Fallkooperation Drittbeauftragte in Form von Einzelpersonen oder Organisationen, die über die jeweilige Zulassung verfügen. Sie schließen entweder einen eigenen Vertrag mit dem Auftraggeber bzw. sind in den Vertrag der ecocert in die Auditierung einbezogen.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat allgemeine Mitwirkungspflichten im weitesten Sinne und muss dafür Sorge tragen, dass ecocert alle erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält, um die Auditierung vornehmen zu können. Dazu stellt der Auftraggeber ecocert alle notwendigen Informationen und Unterlagen in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form zur Verfügung. Des Weiteren erteilt der Auftraggeber der ecocert auf jederzeitiges Verlangen eine schriftliche Vollmacht, wonach ecocert Auskunft gegenüber Aufsichts- und Zulassungsbehörden über den Auftraggeber verlangen kann. Auf jederzeitiges Verlangen erteilt der Auftraggeber ecocert eine schriftliche Vollständigkeitserklärung, wonach der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen und Unterlagen an ecocert ausgehändigt hat. Auftraggeber und ecocert haben bei Vertragsabschluss erörtert, dass es maßgebliche Geschäftsgrundlage ist, dass ecocert die zur Zertifizierung erforderlichen Informationen vollständig erhält. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ecocert unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, falls sich nach Vertragsabschluss fallrelevante neue Informationen ergeben, die Einfluss auf die Zertifizierung haben können. Die ecocert ist berechtigt, Fotografien anzufertigen, die für die Auditierung benötigt werden oder die diese verdeutlichen oder vereinfachen. Der Auftraggeber hat darüber hinaus alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der ecocert oder im Falle einer Fallkooperation des beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber schließt mit der ecocert einen schriftlichen Vertrag, dessen Inhalt mit den Zulassungsstellen der ecocert abgestimmt ist. Nach Absprache gestattet der Auftraggeber, dass 3. Stellen (z.B. Akkreditierungsstellen) Audits auf dem Standort mitbegleiten bzw. durchführen dürfen.
5. Pflichten von ecocert
Die ecocert wird ihre jeweilige Leistung (Validierung, Zertifizierung, Prüfung von Anlagen, Gutachtenerstellung, Überwachung, sicherheitstechnische Prüfungen, etc.) mit der angemessenen Sorgfalt und Unabhängigkeit erbringen. Die ecocert händigt dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht aus, der das wesentliche Ergebnis des Auftrages dokumentiert. Die ecocert wird alle ihr überlassenen Unterlagen und Handakten für die Dauer der gesetzlichen bez. normativen Aufbewahrungspflicht archivieren, im Anschluss findet eine Datenvernichtung statt.
6. Auftragsdurchführung
Die ecocert ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Personal des Auftraggebers zu allen fallrelevanten Punkten zu befragen. Die Befragung darf durch den Auftraggeber nicht eingeschränkt oder überwacht werden. Die ecocert ist berechtigt, Betriebsgebäude, Anlagen und Standorte des Auftraggebers jederzeit zu betreten. Etwaige sicherheitsrelevante Vorgaben des Auftraggebers sind von der ecocert zu berücksichtigen. Der Auftraggeber darf das freie Betreten von ecocert wegen der gutachterlichen Unabhängigkeit ohne sachlichen Grund nicht untersagen oder beeinträchtigen. Die ecocert ist berechtigt, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und auf Verlangen davon Fotokopien zu fertigen. Die ecocert behält sich vor, Evaluierungstätigkeiten durch qualifizierte Dritte durchführen zu lassen.
7. Urheberschutz
Die ecocert erwirbt an allen von ihr erbrachten Leistungen ihr ausschließliches Urheberrecht. Veröffentlichungen von schriftlichen Ausarbeitungen oder Teilen davon dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ecocert vom Auftraggeber vorgenommen werden. Falls ecocert die Zustimmung erteilt, ist auch das Urheberrecht von ecocert in der Veröffentlichung hinzuweisen. Jede Weitergabe von Arbeitsergebnissen von ecocert durch den Auftraggeber bedarf, auch wenn es nicht veröffentlicht wird, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ecocert.
8. Datenschutz
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die ecocert alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. Die ecocert sorgt dafür, dass alle Personen, die von ecocert mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass ecocert personenbezogene Daten nur insoweit erhält, als dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. So soll in höchst möglichem Maße für die Einhaltung des Datenschutzes Sorge getragen werden.
9. Geheimhaltung
Auftraggeber und ecocert sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte (mit Ausnahme der Zulassungs- und Aufsichtsstellen und nur soweit für die Auftragserbringung erforderlich) weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Nach Beendigung der vertraglichen Leistung wird die ecocert alle nicht benötigten Informationen und Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber zurückgeben bzw. nach Rücksprache mit dem Kunden vernichten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
10. Vergütung
Die Höhe der Vergütung für die jeweilige vertragliche Leistung ergibt sich aus dem gesonderten Vertrag, den die Parteien abschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergütung gem. Auftrag zu entrichten. Etwaige Gebühren und Auslagen gegenüber Behörden, etc. sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Fälligkeit zu zahlen. Die ecocert ist berechtigt, die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und der Unterlagen zu verweigern, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn die Zurückbehaltung wegen unverhältnismäßiger Nachteile des Auftraggebers oder wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen der ecocert ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11. Gewährleistung
Falls bei der Leistung der ecocert Mängel vorliegen sollten, ist die ecocert zunächst berechtigt, nachzubessern. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder eine Ersatzvornahme durchführen, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch durch die ecocert gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Gelingt es der ecocert trotz wiederholter Bemühungen nicht, den Mangel zu beheben, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung der vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
12. Haftung
Die ecocert haftet in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Für Vermögensschäden haftet ecocert höchstens bis zu 10 % des Gesamtpreises des Vertrages. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
13. Beendigung des Vertrages
Falls im Werkvertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag während der Laufzeit ordentlich weder von ecocert noch vom Auftraggeber gekündigt werden. § 627 BGB (fristlose Kündigung bei Diensten höherer Art) wird ausgeschlossen. Sowohl der Auftraggeber wie auch ecocert sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist: Für den Auftraggeber ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn ecocert ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz vorheriger angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt, über das Vermögen von ecocert das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für ecocert ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Auftraggeber Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt, der Auftraggeber fallrelevante Informationen (zum Beispiel Einschränkung zur Zuverlässigkeit etc.) oder Unterlagen trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beibringt. Im Falle jeder Kündigung gilt die Geheimhaltungsverpflichtungen der Parteien weiter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der ecocert die Vergütung zu zahlen für alle Leistungen, die die ecocert erbracht hat sowie für die Leistungen, die die ecocert nicht erbringen konnte, wobei die ecocert ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen hat. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, der ecocert einen geringeren Schaden als die von ihr behaupteten ersparten Aufwendungen nachzuweisen.
14. Höhere Gewalt
Die ecocert haftet nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt verzögert, behindert, unterbrochen oder gänzlich verhindert wird.
15. Allgemeine Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Textformerfordernis. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist Coesfeld. Gerichtsstand ist Coesfeld beziehungsweise das Landgericht Münster. Falls eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt diejenige Regelung, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.
16. Änderungsvorbehalt
Die ecocert ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist und keine unbillige Benachteiligung für den Auftraggeber bedeutet. Über eine Änderung wird der Auftraggeber schriftlich unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen informiert. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber widerspricht.
